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Änderung § 15 AUG vom 01.08.2014

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§ 15 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 15 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung


(Text alte Fassung)

1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.


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