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Änderung § 15 AUG vom 01.08.2014
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§ 15 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 15 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung | |
(Text alte Fassung) 1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2 § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. |
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