Änderung § 60a AUG vom 01.08.2014

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§ 60a AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 60a AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.

 



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