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§ 2
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§ 2 - Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung (DruckverarbAusbV)
V. v. 20.05.2011
BGBl. I S. 976
(
Nr. 25
)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-70
Berufliche Bildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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: https://www.buzer.de/gesetz/9745/a171464.htm
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