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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung (Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung - DruckverarbAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 976 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-70 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druckverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,

2.
Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen,

3.
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,

4.
Verarbeitungstechnologien und -prozesse,

5.
Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik,

I.2 Linienführung,

I.3 Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung,

I.4 Klebebindetechnik,

I.5 Sammelhefttechnik,

I.6 Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse,

I.7 Deckenbandfertigung;

2.
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Zeitungsproduktion,

II.2 Akzidenzproduktion,

II.3 Buchproduktion;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche Kommunikation.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsplanung und

2.
Verarbeitungstechnik

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

b)
Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,

c)
Einrichte- und Steuerungsprozesse an Verarbeitungsmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,

d)
verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Verarbeitungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
betriebstypische Verarbeitungsaggregate nach Auftragsdaten und Vorgaben einzustellen,

b)
Prozesskontrollen sowie Mess- und Prüfvorgänge durchzuführen und deren Ergebnisse zur Optimierung des Verarbeitungsprozesses und des Verarbeitungsergebnisses zu nutzen,

c)
Probeprodukte manuell und maschinell zu fertigen,

d)
seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, dabei soll er zwei Verarbeitungsaggregate nach Vorgaben einstellen und seine Arbeiten dokumentieren;

3.
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Druckverarbeitung,

2.
Auftragsplanung und Kommunikation,

3.
Prozesstechnologie,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Druckverarbeitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prozessabläufe zu planen,

b)
Verarbeitungsanlagen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,

c)
die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Verarbeitungsanlagen zu beschaffen sowie Verarbeitungsanlagen zu rüsten,

d)
die Produktion zu starten und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,

e)
Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,

f)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,

g)
Prozessdaten und die sich im Produktionsablauf ergebenden veränderten Produktionsbedingungen sowie maschinentechnischen Abweichungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Herstellen eines Produkts auf einer integrierten Verarbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschinen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und personeller Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

b)
Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,

c)
Maschinendaten auszuwerten und zu dokumentieren,

d)
Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,

e)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Verarbeitungsprozesse hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,

b)
verarbeitungsspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Verarbeitungsanlagen, Vorprodukte, Materialien, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu beurteilen und zu nutzen,

c)
qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Verarbeitungsergebnisses anzuwenden sowie prozessbezogene Mess- und Prüfverfahren zu nutzen,

d)
Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,

e)
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Druckverarbeitung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Druckverarbeitung" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation" oder „Prozesstechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.


§ 10 Anrechnungsregelung



Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung oder zur Medientechnologin Druckverarbeitung um zwei Jahre verkürzt werden.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen des Ablaufs von
Verarbeitungsaufträgen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 1)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Rea-
lisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
b) Vorprodukte auf Vollständigkeit und Verarbeitungsfähig-
keit, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksich-
tigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben und Aus-
schießregeln sowie Kontrollelemente für die Weiterverar-
beitung prüfen
c) Materialien für die Produktion auswählen und auf Ver-
wendbarkeit prüfen
d) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der
Wechselwirkungen von Verarbeitungsanlagen, Materia-
lien und Klima, beurteilen
e) Maschinenbelegung planen und festlegen
f) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-
trägen nutzen
g) Materialfluss sowie material- und transportgerechte
Lagerung von Produkten planen, dabei innerbetriebliche
logistische Prozesse nutzen
22 
2Rüsten und
Konfigurieren von
Verarbeitungsanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 2)
a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen,
Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten
b) Material bereitstellen, vorbereiten und handhaben
c) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den
Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Maschi-
neneinstellungen optimieren
d) Prozesskontrollsysteme einstellen
e) nach Freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Pro-
duktion starten
28 
3Steuern und
Überwachen von
Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 3)
a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und
Ausschussminimierung steuern
b) Prozesskontrolle durchführen, Störungen im Prozess und
an Maschinen beheben, Materialfluss sicherstellen
c) Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozes-
sen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-
pneumatischen Funktionen in Verarbeitungsanlagen und
-aggregaten berücksichtigen
d) Arbeitsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung von Nor-
men und Toleranzen prüfen und beurteilen
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
f) Fertigungsdaten protokollieren
28 
4Verarbeitungs-
technologien und
-prozesse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 4)
a) Verarbeitungstechniken im Prozessablauf hinsichtlich der
zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und
Ressourcenschonung beurteilen
b) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funk-
tion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatz-
möglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten beur-
teilen
c) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses
und der geforderten Qualität beurteilen
d) Kombinierbarkeit von Aggregaten maschinen- und mate-
rialbezogen beurteilen
e) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
Aspekte darstellen
 10
5Instandhalten von
Verarbeitungsanlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5)
a) Funktionen von Maschinenteilen unter Beachtung von
Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, me-
chanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen,
elektronischen und elektro-pneumatischen Maschinen-
elementen, prüfen
b) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-
anlassen
c) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
e) Änderungen an Maschineneinstellungen, Austausch von
Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
f) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und
warten
g) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und
unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
 10


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen


1. Auswahlliste I


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
I.1Produktions-
vorbereitung,
Versandraumtechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.1)
a) Beilagen und Vorprodukte auf Vollständigkeit, Beschädi-
gungen und anhand von Mustern auf Richtigkeit prüfen
b) logistische und personelle Maßnahmen zur störungs-
freien und wirtschaftlichen Produktion einleiten
c) Vorprodukte und Beilagen wickeln und palettieren
d) Inlinefinishing-Aggregate einrichten
e) Reihenfolge der beizulegenden Produkte bezogen auf
Maschinenkonfigurationen und Anforderungen eines op-
timierten Produktionsablaufs festlegen
f) Weiterverarbeitungsanlagen unter Berücksichtigung von
Format, Gewicht, Umfang, Oberflächenbeschaffenheit,
Stellung und Anzahl von Klammern der zu verarbeiten-
den Vorprodukte und Prospekte einrichten und Probelauf
durchführen
g) Transportarbeiten durchführen, dabei Flurförderzeuge
einsetzen
h) Daten für Ausgabeprozesse aus vor- und nachgelagerten
Abteilungen für einen optimierten Produktionsablauf prü-
fen, überarbeiten und übernehmen
i) Produktion entsprechend der Touren und Bezirke pro-
grammgestützt planen
j) Produktionsparameter an rechnergesteuerten Anlagen
und Aggregaten einstellen und Daten übergeben
k) Speicher für vorgefertigte Produkte warten und Repara-
turen durchführen
 13
I.2Linienführung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.2)
a) Personaleinsatz entsprechend der Produktionsanforde-
rungen planen
b) Personal nach Qualifikationsanforderungen einsetzen
und während des Produktionsablaufes koordinieren
c) Personal aggregatbezogen unterweisen und kontrol-
lieren, Arbeitsergebnisse beurteilen
d) Einhaltung von Produktionsvorgaben sicherstellen und
dokumentieren
e) Sicherheitsunterweisungen durchführen, Einhaltung von
Arbeitsschutzvorschriften überprüfen
 13
I.3Maschinentechnik und
erweiterte Instandhal-
tung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.3)
a) technische Dokumentationen nutzen
b) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-
gungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maß-
nahmen zur Fehlerbehebung ergreifen
c) mechanische Bauteile aus- und einbauen, instand setzen
und Grundeinstellungen nach Vorgaben vornehmen
d) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instand-
haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen und einstel-
len
e) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselemen-
ten überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen
und Behebung veranlassen
f) Grundeinstellungen und Austausch von Teilen sowie
Prüfergebnisse dokumentieren
 13
I.4Klebebindetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.4)
a) Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und Buchblöcke,
sowie Weiterverarbeitungsmaterialien, bereitstellen
b) Klebstoffe produkt- und materialbezogen auswählen,
Klebstoffsysteme vorbereiten und auf Produkt abstim-
men
c) Klebebindeanlage einrichten und bedienen, Produktions-
ablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und
beheben
d) Zusatzaggregate in die Klebebindeanlage auftragsbe-
zogen einbinden, einrichten und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
 13
I.5Sammelhefttechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.5)
a) Falzbogen und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstel-
len
b) Sammelheftanlage einschließlich Drahtheft- und
Schneideinrichtung auftragsbezogen einrichten und be-
dienen
c) Zusatzaggregate in die Sammelheftanlage auftragsbe-
zogen einbinden, einrichten und bedienen
d) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-
kennen und beheben
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
 13
I.6Spezielle Druckweiter-
verarbeitungsprozesse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.6)
a) Vorprodukte für spezielle Druckweiterverarbeitungspro-
zesse, wie Mailing- oder Wandkalenderproduktion oder
Einzelblattbindung oder Produktveredelung, bereitstellen
b) Weiterverarbeitungsmaterialien auswählen, vorbereiten
und auf Produkt abstimmen
c) Verarbeitungsanlagen einrichten und bedienen, Produk-
tionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen
und beheben
d) Zusatzaggregate auftragsbezogen einbinden, einrichten
und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
 13
I.7Deckenbandfertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer I.7)
a) Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellen
b) Vorsatzklebeeinrichtung auftragsbezogen einrichten und
bedienen
c) Qualität der Schnittveredelung, insbesondere des Gold-
und Farbschnitts, beurteilen
d) Materialien für die Deckenfertigung zuschneiden und be-
reitstellen
e) Buchdeckenautomat und Prägepresse auftragsbezogen
einrichten und bedienen
f) deckenbandspezifische Einrichtungen in einer Buchferti-
gungsstraße einschließlich vor- und nachgelagerter Zu-
satzaggregate auftragsbezogen einrichten und bedienen
g) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-
kennen und beheben
h) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
 13


2. Auswahlliste II


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
II.1Zeitungsproduktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.1)
a) Produktionsprozess mit vorgelagerten Produktionsstufen
abstimmen
b) Produktionsunterlagen prüfen, Reihenfolge der Prozess-
abläufe entsprechend der spezifischen Zeitungsproduk-
tion festlegen
c) gelieferte Vorprodukte, insbesondere Beilagen, auf Verar-
beitungsfähigkeit kontrollieren, eigene Vorproduktion
zwischenspeichern, für die Hauptproduktion bereitstellen
und innerbetrieblichen Transport disponieren
d) Verarbeitungsmaterialien termingerecht zuführen
e) Produktionsmuster manuell und maschinell zusammen-
stellen, anhand der Produktionsmuster im Verarbei-
tungsprozess Qualität überprüfen und bei Verarbei-
tungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffen
f) Einstecksysteme, Hand- und Stangenanleger, Transpor-
teure, Produktübergabesysteme, Kreuzleger, Folienein-
schlagmaschinen, Bindemaschinen, Verteil- und Ab-
transportsysteme, Kartenkleber und Adressiersysteme
einrichten, dabei Prozessparameter eingeben und ein-
stellen
g) Zeitungsfertigungslinien anfahren, dabei Materialfluss
und Zusammenspiel der Einzelaggregate für störungs-
freie sowie termin- und qualitätsgerechte Produktion
optimieren
h) Produktionsablauf bei Änderungen aus vorgelagerten
Produktionsstufen unter Berücksichtigung von Ausliefe-
rungsvorgaben anpassen
i) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten, Druckgeschwindigkeit und Versand-
raumprozessen treffen
j) Zeitungsprodukt auf Vollständigkeit und Qualität be-
urteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archi-
vieren
k) Zeitungspakete fertigstellen und der Auslieferung zufüh-
ren, Zeitungen für den individualisierten Versand zustell-
fertig machen
l) Ladepapiere ausfertigen und Ladungssicherung über-
prüfen, gesicherte Ladung an Beförderer übergeben
m) Produktionsmittel für Folgeproduktionen vorrüsten, da-
bei steuer- und regeltechnische Einrichtungen überprü-
fen, Fehler beheben oder Behebung veranlassen
 26
II.2Akzidenzproduktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.2)
a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-
nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder
Behebung veranlassen
b) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-
tionsstufen abstimmen
c) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und wei-
terverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen,
Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spe-
zifischen Akzidenzproduktion festlegen
d) gelieferte Vorprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit kon-
trollieren
e) Verarbeitungsmaterialien auftragsbezogen einsetzen, im
Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verar-
beitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen
treffen
f) Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen
g) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen der Akzidenzpro-
duktion, insbesondere mit Trenn-, Falz-, Sammel-, Um-
form-, Füge- und Veredelungstechniken, prozessbe-
zogen einrichten
h) Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinen-
spezifischer Bedingungen eingeben und einstellen, für
Wiederholaufträge dokumentieren
i) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei
Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-
duktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-
rungsfreie Produktion sicherstellen
j) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
k) Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-
betrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-
timieren
l) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-
keit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren
sowie Belegmuster archivieren
m) Produkte lager- und versandfertig machen, dabei pro-
duktspezifische sowie standardisierte und individuali-
sierte Versandbedingungen berücksichtigen
 26
II.3Buchproduktion
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer II.3)
a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-
nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder
Behebung veranlassen
b) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-
tionsstufen abstimmen
c) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und buch-
fertigungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihen-
folge der Produktionsschritte entsprechend der spezi-
fischen Buchproduktion festlegen
d) gelieferte Druckbogen auf Verarbeitungsfähigkeit kon-
trollieren
e) Materialien der Buchfertigung prüfen und auftragsbezo-
gen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität
überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidun-
gen für Alternativen treffen
f) Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen
g) Bogenteile durch Einstecken, Umlegen, Ankleben und
Einkleben vorrichten
h) Verarbeitungsmaschinen, insbesondere Schneid-, Falz-,
Zusammentrag- und Bindeaggregate einrichten, dabei
Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinen-
spezifischer Bedingungen eingeben und einstellen
i) Buchfertigungsanlagen einschließlich Zusatzaggregaten
einrichten, dabei anlagenspezifische Prozessparameter
eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge doku-
mentieren
j) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei
Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-
duktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-
rungsfreie Produktion sicherstellen
k) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
l) Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-
betrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-
timieren
m) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Verarbeitungsergebnis auf Verwendbarkeit
und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Be-
legmuster archivieren
n) Bücher lager- und versandfertig machen, dabei produkt-
spezifische sowie standardisierte und individualisierte
Versandbedingungen berücksichtigen
 26


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C
Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
scher und englischer Sprache, nutzen
b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-
tion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche
Fachbegriffe verwenden
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-
terinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien-
tiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsen-
tieren
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,
Reklamationen beurteilen
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