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§ 3 - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.



 

Zitierungen von § 3 PackmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PackmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PackmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1. Entwickeln von Packmitteln, 2. Vorbereiten und Planen von ... aus den Auswahllisten I und II: 1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: I.1 Metallbearbeitung, I.2 ... I.4 Computergestützte Mustererstellung; 2. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: II.1 Stanzformenbau, II.2 ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...