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§ 3 - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)
V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Berufsausbildung gliedert sich in
Zitierungen von § 3 PackmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PackmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PackmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PackmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1. Entwickeln von Packmitteln, 2. Vorbereiten und Planen von ... aus den Auswahllisten I und II: 1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: I.1 Metallbearbeitung, I.2 ... I.4 Computergestützte Mustererstellung; 2. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: II.1 Stanzformenbau, II.2 ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...
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