Tools:
Update via:
Anlage - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)
V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro- duktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie öko- nomische und ökologische Gesichtspunkte berück- sichtigen b) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestalten c) technische Zeichnungen manuell und computerun- terstützt mit Standardsoftware erstellen d) Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen | 10 | |
2 | Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollie- ren b) vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkun- gen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilen c) Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilen d) Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und öko- logischen Gesichtspunkten festlegen e) Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwend- barkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchs- nutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen f) Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen | 12 | |
g) Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen h) Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezo- gene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstellen i) Materialien und Werkzeuge für die Produktion aus- wählen und beschaffen j) Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zu- sammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen | 8 | |||
3 | Rüsten von Fertigungs- anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung überneh- men, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten b) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimieren c) Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion starten d) Prozesskontrollsysteme einstellen e) Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Ein- satz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren f) Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern | 20 | |
4 | Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuern b) Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben | 26 | |
c) Materialfluss sicherstellen d) qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentieren e) Produktionsdaten dokumentieren | 10 | |||
5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten c) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen | 6 | |
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit über- prüfen e) mechanische, hydraulische, pneumatische und elek- trisch betriebene Komponenten und Systeme unter- scheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Ver- schleißteile austauschen f) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel- len, Ursachen beseitigen g) Fehler beschreiben und Behebung veranlassen h) Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justieren i) Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren | 10 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
I.1 | Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) | a) technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen b) Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umfor- men, bearbeiten c) Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksich- tigung von Toleranzen beurteilen d) Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montie- ren und demontieren | 8 | |
I.2 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) | a) Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterschei- den b) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren c) Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und warten d) pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montie- ren, anschließen und prüfen | 8 | |
I.3 | Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) | a) Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuern b) Spezialmaschinen rüsten und warten | 8 | |
I.4 | Computergestützte Muster- erstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) | a) Daten importieren, konvertieren und exportieren b) Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbar- keit beurteilen c) Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplotten d) erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderun- gen prüfen | 8 |
2. Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
II.1 | Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) | a) Stanzformenträger vorbereiten b) Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinien- maße festlegen c) Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassen d) Haltepunkte einschleifen e) Gummierung einpassen f) Stanzformen prüfen und freigeben | 10 | |
II.2 | Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) | a) Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuern b) Spezialmaschinen rüsten und warten | 10 | |
II.3 | Leitstandtechnik und Inline- produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) | a) Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV überneh- men, prüfen und eingeben b) Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern c) Rüstfehler und Abweichungen im Produktionspro- zess erkennen und beseitigen | 10 | |
II.4 | Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4) | a) produktspezifische Prüfverfahren auswählen und an- wenden b) Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüf- ergebnisse dokumentieren c) Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Besei- tigung veranlassen | 10 | |
II.5 | Mechanik und Steuerungs- technik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5) | a) hydraulische, pneumatische und elektropneuma- tische Schaltpläne lesen b) Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektroni- schen, pneumatischen, hydraulischen und elektro- pneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassen c) pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen | 10 | |
II.6 | Computergestützte Packmit- telentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6) | a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzen b) Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck- verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen d) Nutzenanordnung erstellen | 10 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Spra- che nutzen b) Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellen c) schriftliche betriebsübliche Kommunikation durch- führen d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen e) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen f) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidun- gen erarbeiten und Konflikte lösen g) Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Ge- sprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden h) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstim- men, Reklamationen analysieren | 8 | |
6 | Betriebliche Management- systeme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage- ments beurteilen und für den kontinuierlichen Verbes- serungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen b) betriebliche Hygienevorschriften umsetzen | 10 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9746/a171489.htm