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Änderung § 29 GWDAPrV vom 05.04.2017

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§ 29 GWDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 29 GWDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Abschlusszeugnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf schriftlichen Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,

2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.



 

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