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Teil 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Teil 2 Studium
§ 10 Aufbau des Studiums
(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
Studien- abschnitt I | Grundstudium | 6 Monate |
Praktikum I | beim Deutschen Wetter- dienst oder beim Geoin- formationsdienst der Bun- deswehr | 6 Monate |
Studien- abschnitt II | Hauptstudium I | 6 Monate |
Praktikum II | beim Deutschen Wetter- dienst oder beim Geoin- formationsdienst der Bun- deswehr | 6 Monate |
Studien- abschnitt III | Hauptstudium II | 6 Monate |
Praktikum III a | Diplomarbeit | 2 Monate |
Praktikum III b | beim Deutschen Wetter- dienst | 2 Monate |
Praktikum III c | Prüfungszeit | 2 Monate |
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst". Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.
§ 11 Fachhochschule
Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.
§ 12 Studieninhalte
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes ausrichten, sind:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:
- 1.
- allgemeine Meteorologie,
- 2.
- Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie,
- 3.
- Physik,
- 4.
- Klimatologie und
- 5.
- informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbildungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte ergänzt, erweitert und vertieft:
- 1.
- synoptische Meteorologie,
- 2.
- meteorologische Beratung einschließlich Flugmeteorologie,
- 3.
- Geografie,
- 4.
- meteorologische Messverfahren,
- 5.
- meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren sowie
- 6.
- fachbezogenes Englisch.
§ 13 Praktika
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt.
(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
§ 14 Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät die Studierenden sowie die Ausbildenden.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prüfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Ausfertigung.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand.
§ 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.
§ 16 Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der Praktika
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnachweise werden durchgeführt in Form von:
- 1.
- schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- schriftlichen Ausarbeitungen,
- 3.
- Präsentationen,
- 4.
- Projektarbeiten,
- 5.
- mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachgesprächen oder in Kolloquien,
- 6.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 7.
- kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeugnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.
(4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbringen.
(5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassendes Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungsnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
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