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Änderung § 5 10. ProdSV vom 01.01.2009
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§ 5 10. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 10. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 § 19 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt. |
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