Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009. S. 28).


Artikel 1 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes



Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe vorzubereiten."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats sind spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen."

2.
In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3" und die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Auskünfte" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen."

4.
In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über den Beginn der Verhandlungen und die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 12 Satz 1."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vor" die Wörter „und nach" eingefügt.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums beratend an den Verhandlungen teilnehmen."

7.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfahren kann auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden,".

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Einrichtung eines Ausschusses des Europäischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammensetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeitsweise,".

c)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

d)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Neuverhandlung" ein Komma und die Wörter „Änderung oder Kündigung" eingefügt.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat entsandt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die Wörter „Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berücksichtigt werden;" vorangestellt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30 und 39 Abs. 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und § 39" ersetzt.

10.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Ausschuss

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats."

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 29" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

12.
Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte".

13.
Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.

14.
Der bisherige § 32 wird § 29.

15.
Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Umstände" die Wörter „oder Entscheidungen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „oder Entscheidungen" eingefügt.

16.
Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33" werden durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30" ersetzt.

17.
Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung".

18.
§ 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Abschnitt werden aufgehoben.

19.
Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt.

20.
Der bisherige § 37 wird § 33.

21.
Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird aufgehoben.

22.
Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen".

23.
Der bisherige § 38 wird § 34.

24.
Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32 und 33 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 29 und 30 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

25.
Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 bis 39 eingefügt:

„§ 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung.

(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.

§ 37 Wesentliche Strukturänderung

(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe wesentlich und bestehen hierzu keine Regelungen in geltenden Vereinbarungen oder widersprechen sich diese, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9 Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 auf. Als wesentliche Strukturänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere

1.
Zusammenschluss von Unternehmen oder Unternehmensgruppen,

2.
Spaltung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe,

3.
Verlegung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe,

4.
Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats haben können.

(2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von der Strukturänderung betroffene Europäische Betriebsrat aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium.

(3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder von der Strukturänderung betroffene Europäische Betriebsrat bis zur Errichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit der zentralen Leitung kann vereinbart werden, nach welchen Bestimmungen und in welcher Zusammensetzung das Übergangsmandat wahrgenommen wird. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung mit der zentralen Leitung nach Satz 2, wird das Übergangsmandat durch den jeweiligen Europäischen Betriebsrat entsprechend der für ihn im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe geltenden Regelung wahrgenommen. Das Übergangsmandat endet auch, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst.

(4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach § 18 oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1 ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu errichten.

§ 38 Fortbildung

(1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erforderlich sind. Der Europäische Betriebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen.

(2) Für das besondere Verhandlungsgremium und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.

§ 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige

(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. Werden Sachverständige hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht etwas anderes vor."

26.
Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend."

27.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes" die Wörter „außer in den Fällen des § 37" eingefügt.

b)
In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt." angefügt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes" die Wörter „außer in den Fällen des § 37" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend."

28.
In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.

29.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Auskunft" durch die Wörter „die Informationen" und das Wort „erteilt" durch die Wörter „erhebt oder weiterleitet" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 ArbGG § 82

In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 bis 7" ersetzt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen