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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (11. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054 (Nr. 28); Geltung ab 01.07.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 FinDAGKostV § 13a, Anlage, mWv. 1. Januar 2012 Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13a wird aufgehoben.

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:

„4.1.1.2Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb  
4.1.1.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG)
30.000
4.1.1.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1".


 
c)
Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.

d)
Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:

„4.1.1.3.3Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)
250".


 
e)
In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 EUR" durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1" ersetzt.

f)
Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:

„4.1.1.11Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-
mögen auf ein anderes Investmentvermögen
 
4.1.1.11.1Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
1.500
4.1.1.11.2Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-
vermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
3.000 bis 5.000
4.1.1.11.3Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder-
vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)
1.500 bis 3.000".


 
g)
Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:

„4.1.1.11.4Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds
im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG
wie Nummer 4.1.1.11.1,
4.1.1.11.2
und 4.1.1.11.3".


 
h)
Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:

„4.1.1.14Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
(§§ 45a bis 45f InvG)
 
4.1.1.14.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
1.500 bis 4.000
4.1.1.14.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
165
4.1.1.14.3Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung
des Masterfonds
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
1.500 bis 4.000
4.1.1.14.4Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-
mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein
Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
1.500
4.1.1.14.5Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder
Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
3.000 bis 5.000
4.1.1.14.6Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.7Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.1.14.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5".


 
i)
Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.

j)
Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„4.1.2.2Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-
mentaktiengesellschaft".
 


 
k)
In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis" gestrichen.

l)
Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:

„4.1.2.2.3Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment-
aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.2.2.1
4.1.2.2.4Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
oder EU-Verwaltungsgesellschaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)
wie Nummer 4.1.1.10".


 
m)
In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt.

n)
Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:

„4.1.2.9Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-
aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-
vermögen".
 


 
o)
Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:

„4.1.2.9.1Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,
die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-
vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-
vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
wie Nummer 4.1.1.11.1
4.1.2.9.2Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,
die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen
mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen
sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
wie Nummer 4.1.1.11.2
4.1.2.9.3Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge-
sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
wie Nummer 4.1.1.11.3
4.1.2.9.4Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
1.500 bis 5.000
4.1.2.9.5Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
1.500 bis 3.000".


 
p)
Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:

„4.1.2.12Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-
gesellschaften
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)
 
4.1.2.12.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.2
4.1.2.12.3Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung
des Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.3
4.1.2.12.4Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell-
schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.4
und 4.1.1.14.5
4.1.2.12.5Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest-
mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.2.2.1
4.1.2.12.6Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.7Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.1
4.1.2.12.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver-
mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5
und 4.1.2.2.1".


 
q)
Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1.3.1Bescheinigungen".
 


 
r)
Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:

„4.1.3.1.1Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds
oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)
770
4.1.3.1.2Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord-
nung (EU) Nr. 584/2010
(§ 128 Abs. 4 InvG)
165".


 
s)
In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.

t)
In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" und die Angabe „1.500" durch die Angabe „500" ersetzt.

u)
In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.

v)
Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:

„4.1.3.6Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
250".


 
w)
Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:

„4.1.3.7Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
750".


 
x)
In Nummer 4.2.1 wird das Wort „Sondervermögen" durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen" und die Angabe „§ 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 7 Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
y)
Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 11. FinDAGKostVÄndV
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 8 GWPräOptG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird im letzten Absatz ...