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Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (11. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 FinDAGKostV § 13a, Anlage, mWv. 1. Januar 2012 Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13a wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | |
4.1.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | 30.000 |
4.1.1.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1". |
- c)
- Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.
- d)
- Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:
„4.1.1.3.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) | 250". |
- e)
- In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 EUR" durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1" ersetzt.
- f)
- Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.11 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver- mögen auf ein anderes Investmentvermögen | |
4.1.1.11.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 1.500 |
4.1.1.11.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder- vermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.11.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder- vermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000". |
- g)
- Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:
„4.1.1.11.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1, 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3". |
- h)
- Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:
„4.1.1.14 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG) | |
4.1.1.14.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.1.14.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | 165 |
4.1.1.14.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.1.14.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500 |
4.1.1.14.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.14.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.1.14.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5". |
- i)
- Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.
- j)
- Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.2 | Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest- mentaktiengesellschaft". |
- k)
- In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis" gestrichen.
- l)
- Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:
„4.1.2.2.3 | Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment- aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- schaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.2.4 | Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest- mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | wie Nummer 4.1.1.10". |
- m)
- In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %" durch die Angabe „10 %" ersetzt.
- n)
- Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.9 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment- aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment- vermögen". |
- o)
- Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:
„4.1.2.9.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts- vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts- vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.1 |
4.1.2.9.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.2 |
4.1.2.9.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge- sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3 |
4.1.2.9.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 5.000 |
4.1.2.9.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- schaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 3.000". |
- p)
- Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:
„4.1.2.12 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien- gesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) | |
4.1.2.12.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.2 |
4.1.2.12.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.3 |
4.1.2.12.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell- schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4 und 4.1.1.14.5 |
4.1.2.12.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest- mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.12.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1 |
4.1.2.12.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver- mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 und 4.1.2.2.1". |
- q)
- Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.1 | Bescheinigungen". |
- r)
- Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:
„4.1.3.1.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) | 770 |
4.1.3.1.2 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord- nung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG) | 165". |
- s)
- In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.
- t)
- In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" und die Angabe „1.500" durch die Angabe „500" ersetzt.
- u)
- In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt.
- v)
- Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 250". |
- w)
- Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:
„4.1.3.7 | Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 750". |
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- y)
- Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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