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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.05.2014 aufgehoben
§ 2 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1085 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
Geltung ab 18.06.2011; FNA: 8053-6-35 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 18.06.2011; FNA: 8053-6-35 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Pflicht zur Aufbringung der Registriernummer
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Biozid-Produkte nach § 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Die Registriernummer ist von Herstellern, Einführern oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Tätigen nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle nach § 12j Absatz 1 des Chemikaliengesetzes zu beantragen. Satz 1 gilt für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) erteilt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Registriernummer aufzubringen ist.
(2) Für bis zum 17. Juni 2011 in den Verkehr gebrachte Biozid-Produkte ist die Registriernummer bis zum 1. August 2011 nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Für Biozid-Produkte nach Satz 1 haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sicherzustellen, dass die Registriernummer bis zum 1. November 2011 aufgebracht wird. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 erteilt wurde.
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Zitierungen von § 2 ChemBiozidMeldeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidMeldeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ChemBiozidMeldeV Verfahren zur Erteilung der Registriernummer
... Handelsname des Biozid-Produktes, 2. Name und Anschrift des Antragstellers nach § 2 Absatz 1 Satz 2, 3. Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die ...
§ 5 ChemBiozidMeldeV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt oder ... Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Registriernummer rechtzeitig aufgebracht ...
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