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Abschnitt 3 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)


Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Rundungsvorschrift



Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 1. Juli 2011 BSchAV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

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