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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 28 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 28 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat

1.
die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sowie

2.
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses

zu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 28 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht. (3) Die Risikocontrolling-Funktion muss ...