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Synopse aller Änderungen der InvSchlichtV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InvSchlichtV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InvSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
InvSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.

§ 10 Übertragung auf private Stellen


(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, und für die Unternehmen, die sich ohne Mitglied dieses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, auf diesen Verband übertragen. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die jeweils aktuelle Anschrift der Schlichtungsstelle des in Satz 1 genannten Verbandes.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 ist wirksam, wenn

1. der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. eine Schlichtungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung beschlossen hat, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und

vorherige Änderung

2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat.



2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Jede Änderung der Verfahrensordnung bedarf einer erneuten Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; die Genehmigung muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergehen.

(3) Die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei

1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,

2. die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist und

3. abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann.

Die Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei dem Verband, einem verbandsangehörigen Unternehmen oder einem Unternehmen, das sich dem Schlichtungsverfahren des Verbands angeschlossen hat, beschäftigt gewesen sein.

(4) Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. ist verpflichtet, eine Liste der an seinem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zu führen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Die Schlichtungsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. hat der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.