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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (3. UmwGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" die Wörter „, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen" die Wörter „und der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.
- 2.
- In § 79a Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" die Wörter „, für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. UmwGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. UmwGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 3. UmwGÄndG
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments ...
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