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Änderung § 1 HolzSiG vom 09.05.2013

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§ 1 HolzSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 1 HolzSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.

(2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.

(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf

1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,

2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.

Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.