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Änderung § 3 HolzSiG vom 09.05.2013
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§ 3 HolzSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 3 HolzSiG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Mitwirkung der Zollbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit. | (Text neue Fassung) (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern sowie von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit. |
(2) Die Zollbehörden können | |
1. Holzprodukte festhalten oder die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen, 2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder einer von ihr benannten Stelle vorgelegt werden. | 1. Holzprodukte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen, 2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vorgelegt werden. |
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