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Änderung § 4 HolzSiG vom 09.05.2013
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§ 4 HolzSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 4 HolzSiG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Datenaustausch | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle gemeinschaftsrechtlich notwendigen Informationen zu übermitteln. (2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können die Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist. (3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen. |
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