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Änderung § 8 HolzSiG vom 09.05.2013
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§ 8 HolzSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 8 HolzSiG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
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(Text alte Fassung) § 8 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 8 Strafvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. (2) Der Versuch ist strafbar. |
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