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Änderung § 6 Rohrfernleitungsverordnung vom 11.10.2008
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918 |
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(Text alte Fassung) § 6 Sachverständige | (Text neue Fassung)§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen |
Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Inkrafttreten einer auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Die in diesen Vorschriften genannten Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heranzuziehen. | (1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation. (2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist. (3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen: 1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind; 2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2; 3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden; 4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen; 5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung; 6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden. (4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen. (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen. (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren. |
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