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Änderung § 11 Rohrfernleitungsverordnung vom 11.10.2008
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.10.2008 BGBl. I S. 1918 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn | (Text neue Fassung) 1 Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. 2 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen an die Beschaffenheit nach dieser Verordnung angepasst werden, wenn |
1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder 2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren. | |
3 Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen. | |
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