Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Rohrfernleitungsverordnung am 01.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 23 des WRNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RohrFLtgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Grundsätzliche Anforderungen
§ 4 Sonstige Anforderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Anzeigepflicht
§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
§ 7 Schadensfall
§ 8 Schadensfallvorsorge
§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, T, T+ oder C,



(1) 1 Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:

1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,

2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,

3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

vorherige Änderung nächste Änderung

Stoffe, die unter Satz 1 Nr. 1 oder 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen nach Absatz 1 sind. Sie umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Diese Verordnung gilt nicht für Rohrleitungen nach § 19a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.



2 Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) 1 Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,

1.
die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen oder

2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.

2 Die Anlagen im Sinne des Satzes 1
umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(4) 1 Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. 2 Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Anzeigepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat

1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben sowie

2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden können.

2 Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) 1 Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 2 Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.

§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6



(1) 1 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,

2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs. 1 zulassungsbedürftigen Änderung,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung

a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,

b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder

c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,

3. nach der Stilllegung,

4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,

5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und

6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

vorherige Änderung nächste Änderung

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.



durchgeführt werden. 2 Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,

vorherige Änderung

 


4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.