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§ 4 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) 1Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.
(2) 1Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.
(4) 1Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug V. v. 13. Juli 2016 BGBl. I S. 1716 m.W.v. 23. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 4 2. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 13.07.2016 BGBl. I S. 1716 |
aktuell vorher | 28.10.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.10.2015 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 28.10.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 2. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 2. ProdSV Pflichten der Einführer (vom 23.07.2016)
... beigefügt sind und 4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein ... vorlegen können. (5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz ... § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer ...
§ 7 2. ProdSV Pflichten der Händler
... sind und 3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben. Besteht Grund zu ... die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler ...
§ 8 2. ProdSV Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
... und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4 , wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass ... Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist, 3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
B. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1470
Berichtigung 2. GPSGVBer
... 5 muss wie folgt lauten: „(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt ... Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend." 2. In § 20 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... durchführen oder durchführen lassen." 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre ... oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder ... nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Hersteller müssen beim ... 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden." 3. ... a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht ...
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