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§ 6 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Pflichten der Einführer
(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.
(2) 1Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. 2Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn
- 1.
- der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2.
- das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
- 3.
- dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
- 4.
- der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug V. v. 13. Juli 2016 BGBl. I S. 1716 m.W.v. 23. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 6 2. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 13.07.2016 BGBl. I S. 1716 |
aktuell vorher | 20.07.2011 (25.07.2011) | Berichtigung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 20.07.2011 BGBl. I S. 1470 |
aktuell | vor 20.07.2011 (25.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 2. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 2. ProdSV Pflichten der Händler
... Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug ... der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, ... zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... macht, 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 , eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
B. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1470
Berichtigung 2. GPSGVBer
... Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350) ist wie folgt zu berichtigen: 1. § 6 Absatz 5 muss wie folgt lauten: „(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren ... Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... in deutscher Sprache zur Verfügung stellen." 2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und ...
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