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§ 9 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure



Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,

1.
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und

2.
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.

Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.



 

Zitierungen von § 9 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt. (3) Wer eine in Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt. (3) Wer eine in ...