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§ 9 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Zitierungen von § 9 2. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt. (3) Wer eine in Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder 5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt. (3) Wer eine in ...
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