§ 14 Sicherheitsbewertung
Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.
interne Verweise§ 16 2. ProdSV EG-Baumusterprüfung ... so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen. (4) Die ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021) ... 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 6. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
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