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§ 18 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 18 Vorsorgeprinzip
Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug V. v. 21. Oktober 2015 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 28. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 18 2. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.10.2015 BGBl. I S. 1786 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 2. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt." 10. In § 18 wird nach den Wörtern „in dieser Verordnung" das Wort „geregelten" ...
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