Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
| |

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,

5.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder

6.
entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder

5.
entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.





 

Frühere Fassungen von § 22 2. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 21 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
aktuell vorher 28.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 28.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Artikel 1 3. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... aufgehoben. b) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 1 und 2. 2. § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten  ... ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 21 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... „§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist." 4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ...