§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder
- 6.
- entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder
- 5.
- entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach
§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
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