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Änderung § 21 2. ProdSV vom 28.10.2015

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§ 21 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 21 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Informationsaustausch


(Text alte Fassung)

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.

(Text neue Fassung)

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes beiliegen.