Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 2. ProdSV am 28.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2015 durch Artikel 1 der 1. GPSGV2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)
(Text neue Fassung)

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller
§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller
§ 5 Pflichten des Bevollmächtigten
§ 6 Pflichten der Einführer
§ 7 Pflichten der Händler
§ 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen
§ 11 Warnhinweise
§ 12 EG-Konformitätserklärung
§ 13 CE-Kennzeichnung
§ 14 Sicherheitsbewertung
§ 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
§ 16 EG-Baumusterprüfung
§ 17 Technische Unterlagen
§ 18 Vorsorgeprinzip
§ 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen
§ 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist
§ 21 Informationsaustausch
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Übergangvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,

3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,

4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

5. Schleudern und Zwillen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.



(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 *) der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) ist nicht durchführbar.


§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;

2. ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;

3. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

4. ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5. ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;

6. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

7. ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;

8. ist Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt;

9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage handeln;

10. ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln;

11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens;

12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;

14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt;

16. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt;

17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;

18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;

20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden;

21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;

22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;

23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;

23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;

24. ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Speisen herstellen können;

vorherige Änderung nächste Änderung

24a. Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden;



24a. sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden;

25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;

26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

27. ist 'Zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt' eine Formulierung, die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.



§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller


(1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.



(2) 1 Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. 2 Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.



(4) 1 Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. 2 Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. 3 Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

(5) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. 2 Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden.

(2) Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.



(1) 1 Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. 2 Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.

(2) 1 Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. 2 In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) 1 Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. 2 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(4) 1 Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. 3 Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.

(3) Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:



(1) 1 Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. 2 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) 1 Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. 2 Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. 3 Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.

(3) 1 Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:

1. 0,7 µg Blei,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 0,2 µg Antimon,

3. 0,1 µg Arsen,

4.
25,0 µg Barium,

5. 0,5 µg Quecksilber.

Unter
Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.



2. 25,0 µg Barium.

2 Unter
Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. 3 Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. 4 Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.



§ 11 Warnhinweise


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.



(1) 1 Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. 2 Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. 3 Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. 4 Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(2) 1 Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. 2 Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort 'Achtung' beginnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.



(4) 1 Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. 2 Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.



§ 12 EG-Konformitätserklärung


(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in



(2) 1 Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in

1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Sie
ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.



2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

2 Sie
ist auf dem neuesten Stand zu halten. 3 Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. 4 Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. 5 Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.



§ 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.



(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.

(2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen angewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

(3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn

1. keine harmonisierten Normen existieren, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,

2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,

3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder

4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.



§ 18 Vorsorgeprinzip


vorherige Änderung nächste Änderung

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.



Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.

§ 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.



(1) 1 Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. 2 Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. 3 Gelangen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. 4 Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. 5 Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu stellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.

(4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle verfügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere



(3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.

(4) 1 Die Meldung nach § 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle verfügbaren Angaben. 2 Sie beinhaltet insbesondere

1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs,

2. die Herkunft des Spielzeugs,

3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,

4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und

5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob diese darauf zurückzuführen ist, dass

a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von Menschen nicht erfüllt oder

b) die angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, mangelhaft sind sowie

6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Informationsaustausch


vorherige Änderung nächste Änderung

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.



Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Ordnungswidrigkeiten




§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz
1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,

4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder

5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

2. entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder

5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.