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§ 10 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen
(1) 1Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. 2Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. 2Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. 3Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.
(3) 1Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. 2Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug V. v. 9. Juli 2018 BGBl. I S. 1093 m.W.v. 28. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von § 10 2. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 09.07.2018 BGBl. I S. 1093 |
aktuell vorher | 23.07.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 13.07.2016 BGBl. I S. 1716 |
aktuell vorher | 28.10.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.10.2015 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 28.10.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 2. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 2. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller (vom 28.10.2015)
... nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde. ...
§ 6 2. ProdSV Pflichten der Einführer (vom 23.07.2016)
... Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein ... nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen. (4) Die ...
§ 7 2. ProdSV Pflichten der Händler
... Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der ...
§ 11 2. ProdSV Warnhinweise (vom 28.10.2015)
... Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie ...
§ 12 2. ProdSV EG-Konformitätserklärung (vom 28.10.2015)
... besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde. ...
§ 15 2. ProdSV Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren (vom 28.10.2015)
... anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. (2) Hat der ...
§ 16 2. ProdSV EG-Baumusterprüfung
... ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte ...
§ 17 2. ProdSV Technische Unterlagen
... Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen. (2) Auf ...
§ 19 2. ProdSV Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen
... fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... durchgeführt wurde, 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 6. entgegen § 14 eine dort genannte ...
§ 23 2. ProdSV Übergangvorschriften
... Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Absatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Artikel 1 3. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben. ... 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern ... durchgeführt wurde, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 5. entgegen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden." 3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Spielzeug, das unter Verwendung ...
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