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Änderung § 1 2. ProdSV vom 28.10.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 2. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV am 28. Oktober 2015 und Änderungshistorie der 2. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 2. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung | § 1 2. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, 2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden, 3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, 4. Spielzeugdampfmaschinen sowie 5. Schleudern und Zwillen. | |
(Text alte Fassung) (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 *) der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 1 V. v. 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) ist nicht durchführbar. |
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