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Änderung § 11 2. ProdSV vom 28.10.2015

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§ 11 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 11 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Warnhinweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. 2 Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. 3 Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. 4 Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(2) 1 Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. 2 Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort 'Achtung' beginnen.

vorherige Änderung

(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.



(4) 1 Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. 2 Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.