Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 2. ProdSV vom 28.10.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 2. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV am 28. Oktober 2015 und Änderungshistorie der 2. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 21 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Informationsaustausch


(Text alte Fassung)

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.

(Text neue Fassung)

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1. in der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)