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Änderung § 2 BFStrMG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 21 FANeuReG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BFStrMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Mautschuldner | |
(Text alte Fassung) 1 Mautschuldner ist die Person, | (Text neue Fassung) (1) 1 Mautschuldner ist die Person, |
1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist, 2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, 3. die Führer des Motorfahrzeugs ist, 4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder 5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist. 2 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3 Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
(2) Mautgläubiger ist der Bund. | |
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