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Änderung § 2 BFStrMG vom 01.01.2021

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§ 2 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mautschuldner


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Mautschuldner ist die Person,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mautschuldner ist die Person,

1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3 Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

vorherige Änderung

 


(2) Mautgläubiger ist der Bund.

(heute geltende Fassung)