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Änderung § 4b BFStrMG vom 09.03.2023

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§ 4b BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 4b BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b Bundesamt für Güterverkehr


(Text neue Fassung)

§ 4b Bundesamt für Logistik und Mobilität


vorherige Änderung

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.



Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.

(heute geltende Fassung) 

 
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