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Änderung § 2 BFStrMG vom 31.03.2017

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§ 2 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 2 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mautschuldner


(Text alte Fassung)

Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1

1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder

2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder

3. das Motorfahrzeug führt.

Mehrere
Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mautschuldner ist die Person,

1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4. auf die
das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3 Mehrere
Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.