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Änderung § 3 BFStrMG vom 27.07.2013

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§ 3 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mautsätze


(Text neue Fassung)

§ 3 Mautsätze und Mautberechnung


vorherige Änderung

(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1. Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen.

(3) In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benutzungszeit bestimmt werden.



(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach Absatz 3.

(2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.

(3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz) bestimmt sich nach der Anlage 1.

(4) Die Berechnung
der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautabschnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Strecke entfallenden Maut gebildet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)