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Änderung § 4c BFStrMG vom 13.12.2014
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§ 4c BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 4c BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
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(Text alte Fassung) § 4c (neu) | (Text neue Fassung)§ 4c Zulassungsverfahren |
(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind 1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen, 2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen, 3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen, 4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und 5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen. (2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4. |
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