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Änderung § 4e BFStrMG vom 13.12.2014
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§ 4e BFStrMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 4e BFStrMG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
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(Text alte Fassung) § 4e (neu) | (Text neue Fassung)§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb |
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat. (2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. |
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