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Änderung § 2 BFStrMG vom 31.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BFStrMG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BFStrMGÄndG am 31. März 2017 und Änderungshistorie des BFStrMG

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§ 2 BFStrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 2 BFStrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mautschuldner


(Text alte Fassung)

Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1

1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder

2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder

3. das Motorfahrzeug führt.

Mehrere
Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(Text neue Fassung)

1 Mautschuldner ist die Person,

1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4. auf die
das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3 Mehrere
Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

 (keine frühere Fassung vorhanden)