Tools:
Update via:
§ 4 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder die Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerelevanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Registerbehörde zu melden. Die Registerbehörde ergänzt die Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erbfolgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu. § 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(2) Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen oder der besonderen amtlichen Verwahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Datums der Rückgabe zu melden. Die Registerbehörde vermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahrdatensätzen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 4 ZTRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZTRV Benachrichtigungen im Sterbefall (vom 01.08.2021)
... zu benachrichtigen. Verwahrdatensätze, zu denen eine Rücknahme nach § 4 Absatz 2 registriert wurde, bleiben unberücksichtigt. (2) Ist oder wird bekannt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9808/a172190.htm