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§ 6 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen
(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:
- 1.
- Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
- 2.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,
- 3.
- Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,
- 4.
- Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
- 5.
- Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 6.
- Todestag oder Todeszeitraum,
- 7.
- Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates,
- 8.
- Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 9.
- Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 10.
- letzter Wohnsitz des Verstorbenen,
- 11.
- Beurkundungsdatum des Sterbefalls.
(2) 1Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. 2Sonstige Angaben können insbesondere sein:
- 1.
- Familienstand des Verstorbenen,
- 2.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 3.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von dessen Tod,
- 4.
- Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern,
- 6.
- Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,
- 7.
- etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung.
(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 6 ZTRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ZTRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ZTRV Benachrichtigungen im Sterbefall (vom 01.08.2021)
... registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter Übermittlung der Daten nach § 6 Absatz 1 unverzüglich mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und welches Nachlassgericht ... Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung ( § 6 ) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ...
§ 10 ZTRV Elektronische Aufbewahrung und Löschung (vom 01.08.2021)
... elektronischer Form auf. (2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
Artikel 1 1. ZTRVÄndV Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6 ) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ ...
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