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§ 7 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)

§ 7 Benachrichtigungen im Sterbefall



(1) 1Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person, für die im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter Übermittlung der Daten nach § 6 Absatz 1 unverzüglich mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und welches Nachlassgericht nach Absatz 3 Satz 1 benachrichtigt wird. 2Liegen Verwahrangaben verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu benachrichtigen. 3Verwahrdatensätze, zu denen eine Rücknahme nach § 4 Absatz 2 registriert wurde, bleiben unberücksichtigt.

(2) 1Ist oder wird bekannt, dass die Zuständigkeit für die Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde von den Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister abweicht, etwa weil das Gericht aufgelöst oder der Notar aus dem Amt geschieden ist, sendet die Registerbehörde die Benachrichtigung nach Absatz 1 an die nun zuständige Stelle. 2Hilfsweise ist das Amtsgericht zu benachrichtigen, in dessen Bezirk die aufgehobene Verwahrstelle lag.

(3) 1Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. 2Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. 3Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet. 4Ist im Zentralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe eine Mitteilung nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Registerbehörde auch diese Daten mit. 5Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben nicht registriert, übersendet die Registerbehörde die Sterbefallmitteilung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf Antrag. 6Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrichtigung und Übermittlung nach Satz 5 in jedem Sterbefall erfolgen soll.

(4) 1Das Nachlassgericht bestätigt der Registerbehörde den Eingang einer erbfolgerelevanten Urkunde unter Angabe des Datums des Eingangs der Urkunde und des Aktenzeichens des Nachlassverfahrens. 2Die Registerbehörde ergänzt den Ort der Verwahrung der erbfolgerelevanten Urkunde in den betroffenen Verwahrdatensätzen.





 

Frühere Fassungen von § 7 ZTRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
aktuell vorher 29.03.2013Artikel 3 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 554
aktuellvor 29.03.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZTRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZTRV Inhalt der Sterbefallmitteilungen (vom 09.06.2017)
... übermittelt werden, löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren nach § 7 abgeschlossen ist. (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der ...
§ 9 ZTRV Elektronische Kommunikation (vom 01.08.2021)
... aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, 2. bei Benachrichtigungen nach § 7 , außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, ... erbfolgerelevanten Urkunden, 2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
Artikel 1 1. ZTRVÄndV Änderung der Testamentsregister-Verordnung
...  7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel ...

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 3 ErbRSchG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
...  7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 6 NotBRMoG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der ...