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§ 9 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 9 Elektronische Kommunikation
(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch.
(2) 1Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. 2Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere
- 1.
- im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden,
- 2.
- bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind,
- 3.
- bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder
- 4.
- bei technischen Störungen.
(4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 ZTRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell | vor 09.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZTRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 6 NotBRMoG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... die nach Absatz 2 Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente zu vernichten." 3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... Wörter „(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die ...
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