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§ 10 - Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 303-1-3 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung
(1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf.
(2) 1Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. 2In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. 3§ 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 10 ZTRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell | vor 09.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ZTRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZTRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 6 NotBRMoG Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... oder". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt. 5. In ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 6 NotUntAufbÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die ...
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