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Änderung § 9 ZTRV vom 01.08.2021
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§ 9 ZTRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 9 ZTRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Elektronische Kommunikation | |
(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen, Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätzlich elektronisch. (2) 1 Die Registerbehörde stellt zur elektronischen Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standesämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur Verfügung. 2 Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transportprotokolle sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunikation auch schriftlich nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbesondere 1. im Zusammenhang mit nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erbfolgerelevanten Urkunden, | |
(Text alte Fassung) 2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, oder 3. bei technischen Störungen. | (Text neue Fassung) 2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7 Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben registriert sind, 3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. |
(4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt unberührt. |
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